1. Allgemeines

1.1 Für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITOCHU SysTech GmbH(nachstehend Verkäufer genannt). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht der Verkäufer. Im Übrigen bedürfen abweichende Bedingungen sowie mündliche oder telefonische Vereinbarungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Käufers ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt.

2. Angebot/Auftragsbestätigung

2.1 Die Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Mengen-, Gewichts-, Preis-, Maß- und sonstige Angaben im Angebot und auf beigefügten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Korrespondenz etc., sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch wenn der Käufer sich auf diese Angaben in seinem Angebot bezieht, stellen sie keine zugesicherte Eigenschaft dar.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande oder, wenn der Verkäufer den Auftrag ausgeführt hat.

2.3 Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, technische Unterlagen etc. bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen vom Käufer nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers verwendet, insbesondere vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
 
3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und ausschließlich sonstiger Ver- und Abladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Sollten sich die Kosten für den Verkäufer nach dem Vertragsabschluß erhöhen, insbesondere durch Erhöhung von Frachtkosten, Zuschlagsgebühren, Steuern, sonstiger behördlicher Gebühren, Verpackungskosten oder Versicherungsgebühren oder des Warenpreises für den Verkäufer, durch erhöhten Rohstoffpreis oder Energieaufwand, oder im Falle von abweichenden Devisenkursen, wobei der Verkäufer Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit diesem Vertrag erleidet, ist der Käufer zum Ausgleich dieser Kosten verpflichtet soweit dies gesetzlich zulässig ist.

3.3 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung gegen Akkreditiv zu leisten. Der Käufer stellt ein unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv ohne Rückgriffsmöglichkeit zugunsten des Verkäufers aus, über einen Betrag, der die Vertragssumme sowie sämtliche entstehenden behördlichen Gebühren, Prüfungsgebühren und sonstige vom Käufer zu tragenden Gebühren und Kosten ausreichend deckt. Das Akkreditiv ist von einer international anerkannten Großbank in der Form und unter denjenigen Bedingungen auszustellen, die der Verkäufer akzeptiert, und muß mindestens fünfzehn (15) Tage nach dem letzten Verschiffungsdatum gültig und wirksam sein. Dieses Akkreditiv sieht auch Teilzahlung gegen Teillieferung vor.

3.4 Soweit der Käufer in Zahlungsverzug ist, ist er ab dem Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist und ohne weitere Inverzugsetzung verpflichtet, sämtliche offenstehende Zahlungen mit 2% pro Monat zu verzinsen. Zahlungsverzug tritt ein, wenn eine Rechnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum noch nicht beglichen ist. Dies bedeutet für den Verkäufer keinen auch nur zeitweisen Verzicht auf das Recht auf Eintreibung von fälligen Rechnungen oder auf Durchsetzung sonstiger Rechte.

3.5 Soweit der Käufer in Zahlungsverzug ist, Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, werden sämtliche offenen Forderungen aus allen Geschäftsvorgängen sofort fällig und  zahlbar. In diesem Fall und soweit der Verkäufer mit dem Käufer regelmäßigen Geschäftskontakt hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen, die Lieferung auf Grundlage "Ware gegen Zahlung" durchzuführen und weitere Lieferungen entsprechend des Vertrages einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist, oder diesen und/oder jeden anderen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer nach Wunsch des Verkäufers aufzuheben.

3.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung,  Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

3.7 Der Verkäufer und sämtliche mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen sind berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers und/oder von mit dem Käufer verbundenen Unternehmen eigene Ansprüche aufzurechnen.

4. Versicherung

Soweit dieser Vertrag auf einer Preisbasis C.I.F. abgeschlossen wird, enthält der Preis nur die Kosten für eine Versicherung, die das See-Rrisiko abdeckt. Wenn auf Wunsch des Käufers die Ware gegen weiteres Risiko versichert werden soll, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer die  Kosten für zusätzliche Versicherungen in Rechnung zu stellen.

5. Lieferzeit und Lieferung

5.1  Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Sollte eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich bestätigt worden sein ("innerhalb von .... Wochen"), beginnt diese Zeit mit der Absendung der Auftragsbestätigung.  Ein Liefertermin liegt jedoch immer nach dem Eingang der vom Käufer zu übergebenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferbedingungen sind eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist die zu liefernde Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer vor Ablauf der Lieferfrist  mitgeteilt worden ist.

5.2 Stellen die Vertragsparteien eine voraussichtliche Verzögerung fest, werden sie sich umgehend davon bei gleichzeitiger Mitteilung des voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkts unterrichten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen, die nicht auf schuldhaftem Verhalten des Verkäufers beruhen, insbesondere bei Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, bei höherer Gewalt, verzögerter Lieferung durch Unterlieferanten des Verkäufers oder anderer Hersteller, bei Betriebsstörungen, nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Anordnungen, Mangel an Transportmitteln, Personalmangel etc., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des  Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

5.3 Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hält der Verkäufer auch diese Nachfrist nicht ein, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzuges werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

5.4 Verlangt der Verkäufer bei Verzug des Käufers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen  Nichterfüllung, so ist der  Verkäufer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz zu fordern. Verlangt er 25% so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.

5.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.6 Soweit in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, sollen die Lieferbedingungen in Übereinstimmungen mit den INCOTERMS in der jeweiligen Fassung  zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertrages, wie sie von der Internationalen Handelskammer übernommen worden sind, ausgelegt werden.

6.  Gefahrenübergang/Abnahme

6.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies ist auch der Fall bei Franko- Frei-, F.O.B.- oder C.I.F.- Lieferungen. Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung durch den Käufer unter Ausschluss jeglicher Haftung der Wahl des Verkäufers überlassen.

6.2 Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten vom Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.3 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch  und Kosten des Käufers die Versicherungen  zu bewirken, die dieser verlangt.

6.4 Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie kleinere Mängel  aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben entsprechend der nachfolgenden Bedingungen das  Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die dem Verkäufer oder mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zustehen, soweit der Verkäufer zu einer Aufrechnung berechtigt ist.

 7.2 Die Verwendung von Material für die Weiterverarbeitung, das im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht, geschieht für den Verkäufer, der insoweit Hersteller im Sinne von §950 BGB ist, ohne daraus verpflichtet zu werden.

7.3 Das Material, das für die Weiterverarbeitung verwandt wird, steht entsprechend dieser Klausel unter Eigentumsvorbehalt. Soweit der Verkäufer das unter Eigentumsvorbehalt stehende Material weiterverarbeitet oder mit anderem Material vermischt, wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zu stehenden Eigentumsrechte an den hergestellten Waren im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer hat diese Waren im Namen des Verkäufers ohne Geltendmachung etwaiger Kosten zu lagern. Durch die entstehenden Eigentumsrechte wird der Eigentumsvorbehalt auf die Ware entsprechend dieser Klausel übertragen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht  im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer entsprechend dieser Bestimmungen übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Die Ansprüche des Käufers aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gelten als bereits an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Rechte des Verkäufers wie die Vorbehaltsware.

7.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit nicht vom Verkäufer  verkaufter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers hinsichtlich  der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Soweit der Käufer die Vorbehaltsware seinerseits für die Herstellung oder Verarbeitung verwendet, finden im Hinblick auf die Forderung, die der Käufer dadurch erhält, die vorherigen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

7.5 Der Käufer ist berechtigt, an den Verkäufer abgetretene Forderungen bis zum jederzeitigen Widerruf durch den Verkäufer einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf Veranlassung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten, sofern der Verkäufer das nicht selbst tut, und  dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.6 Der Käufer hat dem Verkäufer umgehend schriftlich über sämtliche Ansprüche  zu informieren, die Dritte im Hinblick auf die Vorbehaltsware oder die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen durchsetzen.

7.7 Ist der Eigentumsvorbehalt nach den Gesetzen eines Landes, in das die Ware vom Verkäufer geliefert worden ist, nicht wirksam, so gilt die nach den dortigen Gesetzen dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist dieser verpflichtet,  sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Vertragsverletzung

Sollte der Käufer

8.1  sich schuldhaft verhalten oder seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem oder einem anderen Vertrag gegenüber dem Verkäufer verletzen, oder

8.2 in ein gerichtliches Verfahren bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit verwickelt sein, oder

8.3 Vergleichs- oder Konkursantrag stellen oder die Liquidation beantragen, oder seinen Betrieb einstellen oder mit der Einstellung drohen, oder sollten erhebliche Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit der des Käufers bestehen, ist der Verkäufer sofort (unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag) berechtigt, die Erfüllung des Vertrages nach eigenem Ermessen aber längstens bis zu  6 Monaten  auszusetzen oder die Vertragserfüllung als vom Käufer vertragswidrig verweigert zu betrachten und daher den Vertrag sofort zu kündigen. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem der Verkäufer von der Vertragsverletzung seitens des Käufers, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers unter dieser Bestimmung führt, Kenntnis erlangt hat, informiert der Verkäufer den Käufer über seine Wahl bezüglich der Aussetzung oder Kündigung des Vertrages.

9. Installation

9.1 Installation und Aufstellung der Maschinen durch den Verkäufer werden gesondert vereinbart. In diesem Fall werden die Maschinen aufgestellt und zur Inbetriebsetzung bereitgestellt. Der Käufer hat die notwendige Fläche zur Verfügung zu stellen und sämtliche erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Käufer erhält die dafür erforderlichen Informationen vom Verkäufer.

9.2 Der Verkäufer informiert den Käufer über den Tag der Betriebsbereitschaft der Maschinen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist Tag der Aufstellung spätestens zwei Monate nach dem Liefertag. Sollte die Installation nicht sofort nach der Lieferung aus Gründen, die vom Käufer zu verantworten sind, stattfinden können, ist der Liefertag der Tag der Aufstellung.

9.3 Sofort nach Erhalt der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft der Maschinen, muß der Käufer die Maschinen und deren Betriebsbereitschaft überprüfen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Mängel sofort schriftlich mitzuteilen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, sind Tag der Inbetriebsetzung und Tag der Abnahme eine Woche nach dem Tag der Aufstellung.

9.4 Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten entsprechend, insbesondere bezüglich der Gewährleistung und der Bestimmungen über den Haftungsausschluß, soweit diese gesetzlich zulässig sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufstellung.

9.5 Schulung für das Personal des Käufers werden gesondert vereinbart.

10. Gewährleistung

10.1 Mängel an den Vertragserzeugnissen sind schriftlich mit genauer Angabe von Art und Umfang derselben innerhalb von 15 Tagen ab Empfang der Ware oder bei späterer Feststellung von Mängeln unverzüglich danach dem Verkäufer mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel der Ware, die während der Beförderung durch einen selbständigen Frachtführer entstehen, sind daneben auch unverzüglich bei dem Frachtführer entsprechend den für die Beförderung gültigen Beförderungsbedingungen geltend zu machen.

10.2  Mangels abweichender Vereinbarung sind diejenigen Waren oder Leistungen nach Wahl des Verkäufer unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten ( bei Einschichtbetrieb) vom Tage des Gefahrübergangs an, welcher durch das Datum der Versandpapiere belegt wird, in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

10.3. Insbesondere wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
v ungeeignete oder unsachgemäße Benutzung
v fehlerhafte Montage
v unsachgemäße Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte
v natürliche Abnutzung
v fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
v unsachgemäße Beförderung
v unsachgemäße Wartung
v ungeeignete Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe
v mangelhafte Bauvorarbeiten
v ungeeigneter Baugrund
v Anwendung ungeeigneter Software
v chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse

Ferner ist der Verkäufer nicht für Kosten haftbar, die dem Käufer im Hinblick auf die Waren, die zu Recht oder zu Unrecht als mangelhaft bezeichnet werden, entstehen.

10.4 Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen not wendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer in Abstimmung mit dem Verkäufer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Nur in dringenden Fällen, die die Betriebssicherheit gefährden, und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist - , oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung der Mängel im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.5 Ziffer 10. gilt entsprechend für Ansprüche des Käufers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgte Empfehlung oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

10.6 Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere jeder Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.7 Für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Muster oder dergleichen) ergeben, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

10.8 Der Verkäufer haftet nicht, soweit Waren nicht geliefert oder verloren gegangen oder beim Transport beschädigt oder untergegangen sind, soweit die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Waren auf den Käufer übergegangen ist, bevor die Mängel oder Schäden auftreten oder wenn der Spediteur einen eindeutigen Lieferschein ausgestellt hat.

10.9 Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind gelieferte Muster als dem Standard entsprechend zu betrachten; für die vollständige Übereinstimmung gelieferter Ware mit Mustern wird keine Gewähr geleistet.

10.10 Die Ware darf nur an den Verkäufer zurückgesandt werden, soweit dieser zustimmt, und die Lieferdokumente des Verkäufers hinsichtlich Gewicht und Menge der zurückgesandten Ware als für die Parteien endgültig und bindend angesehen werden.

10.11 Soweit ein Anspruch hinsichtlich tatsächlich oder behaupteter mangelhafter Waren geltend gemacht wird, kann der Verkäufer von weiteren Warenlieferungen absehen, bis die Richtigkeit des Anspruches endgültig geklärt ist. In einem solchen Fall werden die vereinbarten Lieferfristen entsprechend verlängert.

11. Unmöglichkeit/Haftung

11.1 Wird die Vertragserfüllung unmöglich, oder kann der Verkäufer die ihm obliegende Leistung nicht erfüllen, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeiten nicht wie vereinbart in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Käufers, die über die genannte Grenze von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Krieg, Mobilmachung, Energiemangel, Verkehrsstörungen, staatliche Eingriffe, politische Unruhen oder sonstige Akte höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn er zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart hat.

11.3 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Verkäufer entsprechend.

12. Rechtsverletzung

Der Käufer ist allein verantwortlich für die Folgen einer Verletzung eines Patents, einer Handelsmarke, eines Gebrauchsmusters oder jedes anderen gewerblichen Schutzrechts, die durch den Gebrauch der Waren verursacht wird, und der Käufer hat dem Verkäufer sämtliche Kosten, Gebühren und Auslagen zu ersetzen, die dem Verkäufer als Folge einer solchen Verletzung entstehen.

13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort

13.1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Wenn in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes vereinbart wird, ist der Erfüllungsort der Lieferort oder der Ort an dem die Leistungen zu erbringen sind; für Zahlungsverpflichtungen ist der Erfüllungsort Düsseldorf.

14. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung kommt eine andere gesetzliche Regelung oder Bestimmung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien entspricht, zur Anwendung. Der Verzicht des Verkäufers auf Rechte wegen einer Verletzung des Vertrages wird nicht als Verzicht auf Rechte wegen späterer Verletzungen betrachtet.

15. Vertragsgrundsätze

Bezüglich sämtlicher Verträge, auf die diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung finden, sind die Parteien sich darüber einig, dass sie sich immer rechtmäßig verhalten werden und behördliche Verfügungen oder Beschränkungen etc. beachten werden.
 

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